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Multiple Sklerose

Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.

Multiple Sklerose
© iStock - Stadtratte

Rehabilitation bei MS – wann, wie, wo?

Der Begriff Rehabilitation kommt vom lateinischen Wort für Wiederherstellung. Damit ist im Prinzip schon gesagt, worum es bei der Rehabilitation geht. Denn alle medizinischen oder beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen haben zum Ziel, den gesundheitlichen oder beruflichen Zustand vor einer Krankheit oder Behinderung möglichst wiederherzustellen oder verloren gegangen Fähigkeiten zu kompensieren.

Menschen mit MS haben sehr häufig Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen, deren Kosten u. a. von der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung getragen werden. Denn ihr gesundheitlicher Zustand verändert sich durch einen Schub unter Umständen schnell. Um die gesundheitlichen, beruflichen und sozialen Folgen zu minimieren, können MS-Patienten ihr Recht auf diese Maßnahmen geltend machen. Neben der medizinischen und beruflichen Rehabilitation gibt es zusätzlich Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für Menschen mit Behinderungen und Menschen, die von Behinderungen bedroht sind. Diese Leistungen wurden früher als soziale Rehabilitation bezeichnet und sind heute in Deutschland im Bundesteilhabegesetz aufgeführt.

Besonders wichtig: die medizinische Rehabilitation

Für Menschen mit MS ist in erster Linie die medizinische Rehabilitation von Bedeutung. Denn nach einem Krankheitsschub gehen unter Umständen zeitweilig körperliche und kognitive Fähigkeiten verloren, Betroffene – werden rasch geeignete Therapiemaßnahmen ergriffen – oft in Teilen wiedererlangen können. Der körperliche Zustand nach der medizinischen Reha bedingt zudem weitere Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation oder Teilhabe. Eine medizinische Reha stellt daher in der Regel den ersten Schritt dar.

Da MS-Patienten bei einem Schub in der Regel in einer Klinik behandelt werden, gestalten sich viele Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation als sogenannte Anschlussrehabilitation (AHB). D. h., dass bereits in der Klinik der Antrag auf eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme gestellt wird und die AHB sofort nach dem Klinikaufenthalt oder in kurzem zeitlichen Abstand nach der Entlassung erfolgt. Doch auch ohne vorherigen Schub können MS-Betroffene einen Antrag auf eine medizinische Reha stellen – z. B., weil MS-Symptome wie Spastik Auswirkungen auf das allgemeine Wohlbefinden und das Alltagsleben haben. Auch bei einem primär oder sekundär progredienten Krankheitsverlauf kommt es oft zu weiteren gesundheitlichen Problemen (z. B. Bewegungsstörungen), die das eigenständige Leben beeinträchtigen. Dann ist es ebenfalls sinnvoll, einen Antrag auf eine medizinische Reha zu stellen. Der behandelnde Arzt muss dabei den Antrag auf die Reha unterstützen und die medizinische Notwendigkeit bestätigen.

Sinnvoll ist es, im Reha-Antrag bereits alle Funktionseinschränkungen zu nennen, auf die sich der Antrag stützt. Denn je ausführlicher und begründeter der Antrag ist, umso eher wird der zuständige Kostenträger ihn genehmigen. Während bei Berufstätigen in der Regel die gesetzliche Rentenversicherung für die Übernahme der Kosten zuständig ist, wenn die Reha die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zum Ziel hat, ist es bei Hausfrauen und -männern meistens die gesetzliche Krankenversicherung, genauso bei Rentnern, Kindern und Studenten. Letztlich ist aber auch unerheblich, wer die Rehabilitationsmaßnahme zahlt: Betroffene sollten den Antrag bei dem Kostenträger stellen, der am wahrscheinlichsten für sie zuständig ist. Sollte dieser feststellen, dass eine andere Institution die Kosten übernehmen muss, ist er gesetzlich verpflichtet, den Antrag selbstständig dorthin weiterzuleiten. Der Antrag geht somit seinen Weg, ohne dass Betroffene sich weiter kümmern müssen.

Stationär oder ambulant?

Eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme kann stationär oder ambulant erfolgen, d. h. in einer Klinik oder in einer Rehaeinrichtung in der Nähe des Wohnsitzes. Bei einer ambulanten Reha finden in der Regel am Tag therapeutische Maßnahmen statt – Patienten müssen sich darauf einstellen, diese Zeit in der Reha-Einrichtung zu verbringen. In vielen Fällen ist die stationäre Reha bei MS sinnvoll, da in auf die Krankheit spezialisierten Kliniken (möglichst zertifizierten MS-Zentren) oft mehr Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und es eine Vielzahl verschiedener Therapeuten gibt, die jeweils bestimmte Aspekte der MS (z. B. Schluckstörungen, Spastik, Bewegungsstörungen, psychische Probleme) behandeln können. In einer ambulanten Einrichtung ist die Auswahl an Behandlungsmöglichkeiten in vielen Fällen kleiner. Außerdem tut es vielen MS-Patienten gut, wenn sie sich neben der Reha nicht auch noch um die Dinge des alltäglichen Lebens, wie aufräumen, einkaufen, Essen kochen, kümmern müssen, sondern sich auf ihre Gesundheit konzentrieren können.

Doch nicht immer ist eine stationäre Reha möglich, z. B. wenn Alleinerziehende ihr Kind (etwa aus schulischen Gründen) nicht als Begleitperson mit in die Reha nehmen können und keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Manche Patienten fühlen sich zudem in den eigenen vier Wänden am wohlsten. Dann ist eine ambulante Reha die bessere Wahl. Beim Reha-Antrag sollten Antragsteller daher bereits vermerken, welche Art der Reha sie wünschen.

Die Wahl der Einrichtung

Viele MS-Patienten wissen nicht, dass sie bei der Auswahl der Reha-Einrichtung ein Mitspracherecht haben. Es nennt sich Wunsch- und Wahlrecht und ist in § 8 des neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) festgelegt. Dieses Recht besagt, dass berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen werden muss. Berechtigte Wünsche umfassen die Bedürfnisse, die der Antragsteller wegen seines Alters, Geschlechts, seiner Familie oder aus religiösen bzw. weltanschaulichen Gründen hat. So kann es sein, dass ein Antragsteller eine Klinik wählt, die möglichst weit von seiner Familie entfernt ist, weil die häuslichen Belastungen den Reha-Erfolg gefährden könnten. Diese oder ähnliche Begründungen für die Wahl einer bestimmten Reha-Einrichtung sollte der Antragsteller bereits in seinem Reha-Antrag nennen.

Besonders wichtig bei MS ist es, eine auf die Krankheit spezialisierte Einrichtung zu wählen. Denn von der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft zertifizierte Kliniken und Zentren gewährleisten eine auf die Krankheit zugeschnittene ganzheitliche Behandlung. Eine solche Wahl kann der Kostenträger der Reha nicht ohne Weiteres ablehnen. Sollte er die Reha zwar bewilligen, die gewählte Klinik jedoch nicht, können Antragsteller Widerspruch einlegen. Diesen sollten sie möglichst ausführlich begründen, am besten mithilfe eines Arztes, der bestätigt, dass eine Behandlung in der gewählten Klinik medizinisch notwendig ist. In vielen Fällen wird einem solchen Widerspruch stattgegeben.

Was passiert in der Reha?

Eine medizinische Reha bei MS beginnt in der Regel mit der Feststellung, welche Fähigkeiten vorhanden sind und welche möglichst wiedererlangt oder kompensiert werden sollen. Daran schließt sich die Aufstellung eines Therapieplanes an. MS-Patienten sollten daher auch Beschwerden nicht verschweigen, die ihnen womöglich unangenehm oder peinlich sind (z. B. Blasenstörungen), denn je eher diese behandelt werden, umso besser. Eine medizinische Reha bei MS umfasst in der Regel die Einstellung der Medikation, für den Fall, dass Dosisänderungen oder die Gabe anderer als die bisher eingesetzten Medikamente nötig sein sollten, und selbstverständlich wird auch ein Schub weiter medikamentös therapiert, sollte dies erforderlich sein.

Daneben kommen insbesondere physiotherapeutische Maßnahmen zum Einsatz, um Bewegungsstörungen zu behandeln oder auszugleichen. Ergo-, Sprach- und Schlucktherapie sind bei Bedarf weitere Bausteine der Behandlung. Ist eine Schmerztherapie nötig, wird auch diese eingeleitet. Das Gleiche gilt für psychotherapeutische Maßnahmen, für Gedächtnis- und andere Formen von Kognitionstraining, für neuropsychologische Angebote und physikalische Behandlungen wie Massagen, Bäder usw.

Natürlich kommt auch die Versorgung mit Hilfsmitteln (z. B. Gehstock, Rollstuhl) nicht zu kurz, falls diese benötigt werden. Der Umgang mit ihnen kann in der Reha in der Regel ebenfalls geübt werden. In vielen Fällen besteht auch der Bedarf, Handgriffe zu erlernen, die das Leben in der eigenen häuslichen Umgebung erleichtern – insbesondere, wenn Bewegungsstörungen vorliegen. Nicht selten werden in der Reha bereits Maßnahmen angestoßen, die die weitere Berufstätigkeit erleichtern oder ermöglichen. So kann unter Umständen bereits die Anschaffung von Hilfsmitteln angeregt werden, die die Rückkehr auf den Arbeitsplatz erleichtern.

Berufliche Rehabilitation

Für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie die berufliche Rehabilitation auch genannt wird, ist in der Regel die gesetzliche Rentenversicherung zuständig. Doch auch die Bundesagentur für Arbeit oder die gesetzliche Unfallversicherung kommen unter Umständen als Kostenträger infrage. Zu den Maßnahmen, die gefördert werden, zählen Hilfsmittel, die das Weiterführen der bisherigen Tätigkeit ermöglichen (z. B. höhenverstellbare Schreibtische). Auch eine Umschulung, eine Aus- oder Weiterbildung wird unter Umständen bezahlt. Wer nicht mehr an den alten Arbeitsplatz zurückkehren kann und sich selbstständig machen möchte, kann einen Gründungszuschuss erhalten. Auch Leistungen, die an Arbeitgeber gezahlt werden, damit diese eine Weiterbeschäftigung ermöglichen, gehören zur beruflichen Rehabilitation hinzu. Alle Maßnahmen werden nur auf Antrag gewährt.

Leistungen zur Teilhabe

Zu den Leistungen zur Teilhabe zählen alle Maßnahmen, die Menschen mit Behinderungen das Leben in der Gemeinschaft ermöglichen und nicht bereits durch die medizinische oder berufliche Rehabilitation abgedeckt sind. So werden etwa auf Antrag Umbauten der Wohnung gewährt, die Betroffenen ein eigenständiges Leben ermöglichen. Auch Fahrdienste werden auf Antrag gewährt, genauso eine persönliche Assistenz, wenn Betroffene ohne Hilfe nicht am Leben in der Gesellschaft oder am Arbeitsleben teilnehmen können. Die Kosten für eine persönliche Assistenz tragen bei der Feststellung eines Anspruchs die gesetzliche Kranken- oder Pflegeversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung. Wen Betroffene als persönliche Assistenz einstellen, entscheiden sie selbst.

Quelle: Befund MS 3/2018

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