Krebs ist eine vielschichtige Krankheit. Man versteht darunter jede Veränderung eines Gewebes, bei der die Zellen sozusagen ihre Differenzierung verlieren und daher autonom, also selbstständig wachsen können.
Tagsüber zwischen Hörsaal, Seminarraum, Mensa und Bibliothek pendeln, abends auf die WG-Party oder in die Kneipe – so stellen sich viele ein unbeschwertes Studentenleben vor. Doch was, wenn man im Studium an Krebs erkrankt?
Rund 485.000 Menschen erhalten jährlich die Diagnose Krebs in Deutschland, darunter sind rund 15.600 Menschen zwischen 15 und 39 Jahren alt, so die Deutsche Krebsgesellschaft (DKG). Die Heilungsquote liegt bei rund 80 %. Die Diagnose Krebs ist für Menschen im Studium ein großer Einschnitt. Aufgrund der Therapie und Rehabilitation können sie ihr Studium häufig nicht wie gewohnt fortsetzen – und oft erscheint es auch sinnvoller, sich zuerst einmal aufs Gesundwerden zu konzentrieren.
Sinnvoll ist es, erst mal ein Kranken- oder Urlaubssemester einzulegen und sich nicht zu exmatrikulieren. So behält man den Studienplatz und ggf. auch die Familienversicherung bei der Krankenkasse sowie seinen BAföG-Anspruch. Der Härtefonds der Deutschen Krebshilfe kann bei finanziellen Schieflagen einmalige Soforthilfe bieten. Auch die Landeskrebsgesellschaften haben derartige Mittel.
Ebenfalls sinnvoll kann es sein, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen, denn hiermit können Studierende Erleichterungen oder Anpassungen im Sinne eines Nachteilsausgleichs in Anspruch nehmen, schreibt die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie (DGHO) gemeinsam mit der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs im Ratgeber „Finanzielle und soziale Folgen der Krebserkrankung für junge Menschen“. Dazu gehören u. a.:
Um diese Nachteilsausgleiche zu bekommen, sollte man sich an die zuständige Stelle der Universität wenden – das kann das Dekanat, das Studierendenwerk oder die Studienberatung sein. Wichtig ist es, sich vorab aussagekräftige Unterlagen zu besorgen, wie Entlassungsberichte oder Arztbriefe. Auch ein weiteres Schreiben, in dem deutlich wird, welche Beeinträchtigungen durch die Erkrankungen vorhanden sind, kann notwendig sein. Zudem sollte man seinen Schwerbehindertenausweis und den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und falls vorhanden auch die Einstufung in einen Pflegegrad beifügen.
Probleme gibt es für Studierende, die BAföG beziehen, und ihr Studium mehr als drei Monate unterbrechen. Denn dann wird kein BAföG mehr gezahlt, bis das Studium wieder aufgenommen wird. Die DGHO rät dazu, das Amt über die Unterbrechung des Studiums zu informieren, damit es nicht zu Nachzahlungen kommt.
Wenn die Unterbrechung länger als drei Monate aber nicht mehr als sechs Monate dauert, können Studierende beim Jobcenter Arbeitslosengeld II beantragen – hierfür müssen sie aber als erwerbsfähig gelten. Wenn die Unterbrechung länger als sechs Monate dauert, gibt es die Möglichkeit, beim Sozialamt Grundsicherung zu beantragen. Voraussetzung ist Bedürftigkeit, die geprüft wird.
Für die Zeit der Beurlaubung vom Studium wird kein BAföG ausgezahlt. Beurlaubungen sind auch rückwirkend möglich, dann muss allerdings das erhaltene BAföG zurückgezahlt werden. Die DGHO empfiehlt daher eine Beratung, die die Hochschulen z. B. über das Studierendensekretariat oder das Studierendenwerk anbieten. Wird das Studium für ein oder mehrere Semester unterbrochen, ist es je nach Situation und Hochschule möglich, die Regelstudienzeit zu verlängern, sodass auch BAföG länger ausgezahlt wird – auch hier ist eine individuelle Beratung sinnvoll.
Weitere Infos über finanzielle Möglichkeiten finden sich im Ratgeber der DGHO und der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs.
Wichtig ist auch die psychologische Aufarbeitung der eigenen Erkrankung – manchmal ziehen sich Freunde zurück, die sich überfordert fühlen. Kontakte zu Betroffenen im gleichen Alter können daher sehr wichtig für junge Menschen mit Krebs sein – beispielsweise über Selbsthilfegruppen, die Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs oder in der Rehabilitation.
Quelle: Befund Krebs 1/2020