Bei Asthma handelt es sich um eine nicht infektiöse, chronische Entzündung der Atemwege. Die Bronchien reagieren auf verschiedene Reize überempfindlich, wodurch es zu krampfartigen Verengungen kommt.
Asthma und COPD sind chronische Erkrankungen, die das Leben u. U. stark einschränken können. Um einer Verschlechterung und damit ggf. auch einer Behinderung vorzubeugen, kann es für die Betroffenen sinnvoll sein, eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme zu beantragen, insbesondere z. B. bei Exazerbationen. Gerade bei Lungenerkrankungen sollten die Antragsteller immer auch ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 des neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) geltend machen, das für die Leistungen der Krankenkassen zur medizinischen Rehabilitation in § 40 Abs. 2 SGB V noch einmal konkretisiert wurde.
Die gesetzliche Norm zum Wunsch- und Wahlrecht besagt, dass der Kostenträger der Rehabilitation (z. B. die gesetzliche Rentenversicherung oder die gesetzliche Krankenkasse) bei seiner Entscheidung über die Reha-Leistungen den berechtigten Wünschen der Antragsteller entsprechen muss. Dabei muss der Rehaträger auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie auf religiöse oder weltanschauliche Bedürfnisse der Antragsteller Rücksicht nehmen. Für Menschen mit Lungenerkrankungen bedeutet das z. B. ganz konkret, dass sie schon bei der Antragstellung den Wunsch angeben können, die Reha in einer Klinik an Nord- oder Ostsee durchführen zu wollen. Das wäre nach § 9 SGB IX ein berechtigter Wunsch, da das Reizklima an der See i. d. R. einen positiven Einfluss auf Lungenerkrankungen hat.
Das Wunsch- und Wahlrecht bei der Antragstellung für eine Reha besteht auch für die Auswahl der Klinik. Antragsteller mit COPD oder Asthma können z. B. medizinische Gründe anführen, warum sie sich für eine bestimmte Klinik entscheiden. So sprechen etwa folgende medizinische Gründe für eine bestimmte Einrichtung:
Doch auch persönliche Gründe können für die Wahl einer bestimmten Einrichtung sprechen:
All diese (und andere) Gründe für die Wahl einer bestimmten Einrichtung sollten Menschen mit Asthma oder COPD schon bei der Antragstellung angeben. Außerdem sollten sie angeben, falls sie die Reha aus wichtigen Gründen nur zu einem bestimmten Zeitpunkt antreten können, z. B. weil nur zu dieser Zeit eine Betreuung der eigenen Kinder gewährleistet ist.
Viele Krankenkassen haben als Reha-Träger Verträge mit bestimmten Kliniken geschlossen. I. d. R. versuchen die Krankenkassen deshalb, ihre Mitglieder bei einer Reha dort unterzubringen. Wählt ein Antragsteller mit Berufung auf das Wunsch- und Wahlrecht jedoch eine andere Einrichtung, muss die Krankenkasse gemäß § 40 SGB V die Mehrkosten tragen, wenn diese im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht berechtigt sind. Sind die Mehrkosten jedoch selbst bei einem berechtigten Wunsch- und Wahlrecht nicht angemessen, muss der Versicherte die zusätzlichen Kosten tragen, wenn er darauf besteht, in der Klinik seiner Wahl untergebracht zu werden. Welche Kosten hinsichtlich des Wunsch- und Wahlrechts angemessen sind oder nicht, muss bei Widerspruch des Patienten u. U. gerichtlich entschieden werden.
Quelle: allergikus 3/2017