COPD bezeichnet eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung; die Abkürzung steht für die englische Bezeichnung chronic obstructive lung disease.
Wie der Bundesverband der Pneumologen berichtet, müssen Krankenkassen mobile Sauerstoffgeräte bezahlen, wenn dieses wegen einer Lungenerkrankung benötigt wird. Dabei steht dem gesetzlich Krankenversicherten ein mobiles Gerät zu, das möglichst leicht ist und den den körperlichen Gegebenheiten entspricht. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 5 KR 414/14 B ER).
Dabei hatte eine Frau geklagt, die wegen einer Lungenerkrankung auf eine Langzeit-Sauerstofftherapie angewiesen war. Die gesetzliche Krankenkasse hatte ihr zwar sowohl ein stationäres als auch ein mobiles Sauerstoffgerät erstattet. Mit sechs Kilogramm war die mobile Einheit allerdings so schwer, dass die 87-Jährige dieses Gerät nicht tragen und so das Haus nicht verlassen konnte. Aus diesem Grund verlangte sie, dass die Krankenkassen ihr ein etwa vier Kilogramm leichteres, mobiles Sauerstoffgerät finanzieren sollten. Da es laut Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen jedoch zu den Grundbedürfnissen gehöre, die Wohnung zu verlassen, müssen die gesetzlichen Krankenkassen dafür sorgen, dass für die Frau die Möglichkeit besteht, raus zu gehen und Geschäfte in ihrer Nähe zu erreichen. Mit dem sechs Kilogramm schweren Sauerstoffgerät sei das jedoch unmöglich. Daher müsse die Krankenkasse ein Gerät zur Verfügung stellen, das dies ermöglicht.
Ähnlich entschied auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (AZ: L KR 485/14 B ER), dass lungenkranken Jugendlichen für Klassenfahrten oder Ausflüge transportable Sauerstoffflaschen zugestand. Als Begründung nannten die Richter, dass hiermit die Auswirkungen der Behinderung im Alltag gemildert bzw. beseitigt werden könnte. Des Weiteren sei bei Kindern und Jugendlichen ein höherer Bedarf an Mobilität anerkannt. Im Ausgangsfall hatte die Krankenkasse die jahrelange Versorgung einer Jugendlichen mit transportablen Sauerstoffflaschen aus Kostengründen beendet. Dafür wollte die Krankenkasse eine Druckgasfüllstation zur Verfügung stellen, mit der die Flaschen zu Hause aufgefüllt werden könnten. Am Urlaubsort solle eine Firma die Flaschen wiederbefüllen. Laut Gericht gewinne die Schülerin durch die transportablen Sauerstoffflaschen jedoch Freiraum, der zu den Grundbedürfnissen zähle. Die Jugendliche habe daher Anspruch auf drei befüllte, transportable Flaschen im Monat.
Quelle: COPD und Asthma 2/2015