Unter dem Begriff Brustkrebs, auch Mammakarzinom (lat. Mamma = Brust) genannt, versteht man bösartige Tumoren (Geschwulsterkrankungen) der Brustdrüse.
Bei einer Rehabilitation hat die Patientin das Recht, eine Rehabilitationseinrichtung selbst auszuwählen. Dabei müssen einige Bedingungen erfüllt sein, damit die entsprechende Behandlung den Bedürfnissen der Betroffenen entspricht. Christof Lawall, Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation e. V., erklärt im Interview, was zu berücksichtigen ist.
Das Wunsch- und Wahlrecht ist die Möglichkeit der Antragsteller, auf die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung sowie die Durchführung der Leistung Einfluss zu nehmen. Die Rehabilitationsträger, das sind vor allem die Rentenversicherung und die Krankenkassen, müssen das ausgeübte Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten berücksichtigen. Die Wünsche der Antragstellerin müssen allerdings auch berechtigt sein und dem Erkrankungsbild entsprechen.
All die Aspekte (Art, Dauer, Umfang der Erkrankung), die wichtig sind, um das Wunsch- und Wahlrecht auszuüben, sollten auch im Antrag formuliert werden. Ich empfehle allen Betroffenen, sich beim Ausfüllen der Unterlagen Zeit zu nehmen, sich umfassend zu informieren. Im Antrag sollte genau erklärt werden, warum die Patientin unbedingt in der ausgesuchten Klinik behandelt werden möchte. Es lohnt sich in den meisten Fällen diesen Wunsch ausdrücklich zu formulieren, wenn nötig auch in einem separaten Schreiben, das dem Antrag beiliegt. Hilfreich ist es auch den behandelnden Arzt oder Hausarzt mit einzubeziehen und ihn, um Hilfe bei der Schilderung der Erkrankung zu bitten.
Ein Antrag kann aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt werden, z. B., weil die versicherungsgesetzlichen Bedingungen nicht erfüllt sind, d. h., weil die Antragstellerin nicht lange genug bei dem Versicherungsträger versichert war. Es kann aber auch sein, dass die persönlichen Voraussetzungen für die Rehabilitation nicht erfüllt sind. Das wäre etwa der Fall, wenn das Rehabilitationsziel wie z. B. die Reintegration ins Erwerbsleben nicht mehr erreicht werden kann.
Die Versicherte kann in diesem Fall Widerspruch einlegen, und wenn ein Widerspruchsbescheid ergeht, kann dagegen auch Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Die Quote der erfolgreichen Widersprüche liegt bei 50 %, d. h., bei jedem zweiten Widerspruch lenkt der Rehabilitationsträger ein und bewilligt die Rehabilitation dann doch.
Die Einrichtung sollte im Angebot des Rehabilitationsträgers auftauchen. Es ist also sinnvoll, wenn sich die Betroffene vorab erkundigt, ob die gewünschte Klinik vom Versicherungsträger auch belegt wird. Die Einrichtung muss dann natürlich auch von ihrem Behandlungskonzept und ihrem Personal her in der Lage sein, mit der Erkrankung der Rehabilitandin und den sich daraus ergebenden konkreten Einschränkungen zurechtzukommen.
Wenn eine Klinik nicht zertifiziert ist, bedeutet das, dass der Versicherungsträger diese Rehabilitationseinrichtung auch nicht belegen muss. Deswegen raten wir der Antragstellerin, vorher zu prüfen, ob die gewünschte Rehabilitationseinrichtung auch zertifiziert ist. Bei Wahl einer nicht zertifizierten Klinik kann der Rehabilitationsträger die Leistung dort ablehnen. Diese Ablehnung hätte auch im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bestand.
Grundsätzlich ist eine medizinische Rehabilitation auch in anderen Ländern der EU möglich, wenn die Einrichtungen dort die von den Rehabilitationsträgern geforderten Standards erfüllen. Einige Krankenkassen haben auch bereits Versorgungsverträge mit ausländischen Anbietern abgeschlossen.
Die Versicherungsträger, Rentenversicherung oder Krankenkasse, bieten zum Thema Antragsverfahren in der Rehabilitation genaue Hinweise. Darüber hinaus hat jede Klinik heutzutage auch einen umfassenden Internetauftritt und erklärt dort ausführlich ihr Behandlungsspektrum. Wenn es um die Begründung eines Antrags geht und medizinische Detailinformationen nötig sind, sollten sich Versicherte bei ihrem Haus- oder Fachärzte Hilfe holen. Schließlich betreiben zahlreiche Krankenkassen und Rentenversicherungsträger in jeder größeren Stadt auch sog. Gemeinsame Servicestellen für Rehabilitation, die bei der Antragstellung Unterstützung bieten können.
Ja, das ist möglich. Bei Kindern bis zu einem gewissen Alter ist das auch regelmäßig der Fall. Wenn die Rehabilitandin pflegebedürftig ist und auf die Pflege eines Angehörigen angewiesen ist, dann darf sie als Begleitperson an der Rehabilitation teilnehmen.
Quelle: Leben? Leben! 4/2013