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Multiple Sklerose

Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.

Multiple Sklerose
© iStock - Stadtratte

Behinderungs- und Krankheitskosten bei MS

Wie macht man sie steuerlich geltend?

Das Einkommensteuergesetz (§ 33b EstG) legt fest, dass Menschen mit Behinderungen die Kosten, die ihnen als Folge ihrer Einschränkung entstehen, steuerlich absetzen können. Dafür können sie bei der Steuererklärung bestimmte pauschale Kosten (sog. Pauschbeträge) steuerlich geltend machen. Für den Nachweis ihrer Behinderung müssen sie dem Finanzamt den Bescheid des Versorgungsamtes (eventuell in Kopie) oder den Schwerbehindertenausweis vorlegen.

Für außergewöhnliche Belastungen, etwa Krankheitskosten, können Steuerpflichtige auch ohne Behinderung nach § 33 EstG bei der Steuererklärung bestimmte Kosten geltend machen. Ab wann diese Kosten steuerlich absetzbar sind, hängt von der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Zahl der Kinder ab. Sind bei Menschen mit Behinderungen, denen ohnehin ein Pauschbetrag gewährt wird, die tatsächlichen Kosten, die ihnen wegen ihrer Einschränkung entstehen, höher als der Pauschbetrag, kann es sich u. U. lohnen, anstelle des Pauschbetrags die tatsächlich anfallenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer zu deklarieren. Dabei gelten jedoch ebenfalls die Einkommensgrenzen nach § 33 EstG.

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen

Die Höhe des Pauschbetrags, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird, hängt vom Grad der Behinderung ab. Während Pauschbeträge bis zu einem Grad der Behinderung von 45 nur unter gewissen Voraussetzungen geltend gemacht werden können, werden sie ab einem Grad der Behinderung von 50 (Anerkennung als Schwerbehinderter) grundsätzlich gewährt. Ab einem Behinderungsgrad von 50 gilt ein Pauschbetrag von 570 Euro jährlich, bei einem Grad der Behinderung von 55 bis 60 können 720 Euro von der Steuerlast abgezogen werden, zwischen 65 und 70 sind es 890 Euro, zwischen 85 und 90 erhöht sich der Betrag auf 1.230 Euro und alle Menschen mit einem Grad der Behinderung, der darüber liegt, erhalten einen Pauschbetrag von 1.420 Euro im Jahr. Für Menschen mit Behinderungen, die das Merkmal H (für hilflos) im Schwerbehindertenausweis stehen haben, und für Blinde liegt der Pauschbetrag 2016 bei 3.700 Euro jährlich.

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EstG gelten beispielsweise die Zuzahlungskosten für Krankenhausaufenthalte und Rezepte (mit Quittung), die Kosten für Hilfsmittel, die der Arzt verordnet, sowie für Hilfsmittel, die keiner Verordnung bedürfen, um sie absetzen zu können. Zu Letzteren zählen z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte oder Zahnersatz. Am besten ist es, sich für jede medizinische Leistung, die aus eigener Tasche bezahlt werden muss, eine Quittung ausstellen zu lassen, damit das Finanzamt prüfen kann, ob es die Kosten als außergewöhnliche Belastung anerkennt.

Als außergewöhnliche Belastung können Krankheitskosten geltend gemacht werden, übersteigen sie einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens. Bei Steuerpflichtigen mit einem oder zwei Kindern, deren gesamte Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit, Miete usw. 2016 über 15.340 Euro, aber unter 51.130 Euro lagen, sind sie steuerlich absetzbar, übersteigt ihre Summe 3% des Einkommens. Bei Steuerpflichtigen ohne Kinder liegt der Prozentsatz höher – bei gleichem Einkommen für Verheiratete bei 5%, für Unverheiratete bei 6%. Alle weiteren Regelungen zu Einkommensgrenzen finden sich in § 33 EstG.

Quelle: Befund MS 1/2017

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