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Multiple Sklerose

Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.

Multiple Sklerose
© iStock - Stadtratte

Was bringt das Pflegestärkungsgesetz für Menschen mit MS und ihre Angehörigen?

Zum Januar 2015 ist die erste Stufe des Pflegestärkungsgesetzes in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen auch Menschen mit MS, die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen, sowie die pflegenden Angehörigen. So wurde beispielsweise das Pflegegeld für häusliche Pflege für alle Pflegestufen erhöht, ebenso die Pflegesachleistungen, die für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen der Pflegeversicherung für teil- und vollstationäre Pflege.

Auch die Höhe der Leistungen für sog. Pflegehilfsmittel – Geräte und Sachmittel, die für die häusliche Pflege benötigt werden –, stieg von monatlich 31 Euro auf 40 Euro an. Die teilstationären Leistungen der Tages- und Nachtpflege (die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung) können Betroffene seit Januar neben der ambulanten Pflegesachleistung (also den Leistungen für den Pflegedienst) / dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege werden nicht länger – auch nicht teilweise – auf das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung angerechnet.

Zuschüsse für Umbaumaßnahmen

Für pflegebedürftige Menschen mit MS ist es von Bedeutung, dass die Kosten für Umbaumaßnahmen in den eigenen vier Wänden (z. B. der Einbau von Rollstuhlrampen, ebenerdigen Duschen oder Türverbreiterungen) stärker als bisher bezuschusst werden. Dies soll den Betroffenen ermöglichen, so lange wie möglich ein Leben in den eigenen vier Wänden zu führen. Die Zuschüsse pro Umbaumaßnahme stiegen von maximal 2.557 Euro auf bis zu 4.000 Euro an. Auch für Pflegebedürftige, die zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, haben sich die Zuschüsse erhöht: von 10.228 Euro auf maximal 16.000 Euro pro Umbaumaßnahme.

Ohnehin soll das Wohnen in sog. neuen Wohnformen, sprich Wohngruppen, besser unterstützt werden. So wurde der sog. Wohngruppenzuschlag für Wohngruppen mit wenigstens drei Pflegebedürftigen, die eine Pflegekraft beschäftigen, auf 205 Euro erhöht. Die Möglichkeit, eine Anschubfinanzierung für die Gründung einer ambulanten Wohngruppe zu erhalten, wurde ebenfalls erleichtert. Pro Pflegebedürftigen beträgt diese Anschubfinanzierung maximal 2.500 Euro, sie ist aber auf höchstens 10.000 Euro pro Wohngruppe begrenzt. Auch Personen mit Pflegestufe 0 (darunter vor allem Demenzkranke) erhalten diese Leistungen seit Januar 2015.

Pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige haben die Möglichkeit, Verhinderungspflege zu beantragen, wenn sie krank sind, in Urlaub fahren oder aus anderen Gründen ihren Angehörigen nicht pflegen können. Bis Januar 2015 galt die Regelung, dass für Verhinderungspflege vier Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden konnten. Seit Januar können es bis zu sechs Wochen sein, wobei die Zeit der Verhinderungspflege im Anschluss an die vierte Woche entsprechend auf den Anspruch der sog. Kurzzeitpflege angerechnet wird. Kurzzeitpflege kann z. B. in Anspruch genommen werden, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt der Pflegeaufwand so hoch ist, dass dieser nur in einer Pflegeeinrichtung geleistet werden kann. Mit dem 1. Januar 2015 hat sich die Zeit für Kurzzeitpflege von vier auf acht Wochen jährlich verdoppelt. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung hierfür haben sich von 3.100 Euro auf 3.224 Euro pro Jahr erhöht. Für die Verhinderungspflege stehen anstelle von 1.550 Euro nun 2.418 Euro im Jahr zur Verfügung.

Verschlechtert sich der körperliche Zustand eines Pflegebedürftigen, bei MS Patienten z. B. durch einen Schub, haben Angehörige seit Januar den Anspruch auf eine Lohnersatzleistung (sog. Pflegeunterstützungsgeld) für eine maximal zehn Tage dauernde Auszeit von ihrem Beruf, um die Pflege ihres Angehörigen zu organisieren. Diese Auszeit können sich auch mehrere Angehörige untereinander aufteilen. Im Gegensatz zur sechsmonatigen Pflegezeit und zur bis zu 24-monatigen Familienpflegezeit, bei der die Angehörigen unter Beibehaltung ihres Kündigungsschutzes, jedoch ohne Lohnfortzahlung zur Pflege aus dem Beruf ausscheiden bzw. ihre Arbeitszeit verkürzen können, gilt die Möglichkeit, Pflegeunterstützungsgeld zu beziehen, für alle Arbeitnehmer und nicht nur für diejenigen, die in einer Firma mit wenigstens 16 Beschäftigen (Pflegezeit) bzw. 26 Beschäftigten (Familienpflegezeit) tätig sind.

Quelle: Befund MS 1/2015

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