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Multiple Sklerose

Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.

Multiple Sklerose
© iStock - Stadtratte

Schwerbehinderung bei MS

Zieht MS körperliche oder seelische Einschränkungen nach sich, kann es sinnvoll sein, den Grad der Behinderung (GdB) feststellen zu lassen. Als Behinderung gelten nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) körperliche, geistige, seelische oder Sinnesbeeinträchtigungen, die Betroffene an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern. Der typische Gesundheitszustand im jeweiligen Lebensalter wird für die Feststellung einer Behinderung dabei als Maßstab genommen.

Menschen mit einem GdB von wenigstens 50 gelten dem SGB IX § 2 als schwerbehindert – vorausgesetzt, sie wohnen oder arbeiten in Deutschland. Ihnen gleichgestellt werden können Menschen, bei denen ein GdB von wenigstens 30 vorliegt und die ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können.

Menschen mit Behinderungen haben ein Anrecht auf sogenannte Teilhabeleistungen. Sie werden auf Antrag gewährt, wenn sie nötig sind, um u. a. die Folgen der Behinderung zu mildern oder weiteren Behinderungen vorzubeugen – unabhängig vom Grad der Behinderung. Menschen, bei denen eine Schwerbehinderung festgestellt wurde, haben jedoch zusätzliche Rechte. So gilt für sie z. B. ein besonderer Kündigungsschutz, wenn sie länger als sechs Monate beschäftigt sind – u. a. muss das Integrationsamt einer Kündigung zustimmen. Auch steht ihnen ein Zusatzurlaub von fünf Tagen zu. Die letzte Regelung gilt jedoch nur für schwerbehinderte Menschen, nicht für ihnen gleichgestellte.

Wer stellt die Schwerbehinderung fest?

Der GdB wird in Zehnerschritte unterteilt – angefangen bei einem GdB von 20 bis hin zu einem GdB von 100. Einen Antrag auf Schwerbehinderung können Menschen mit MS in der Regel beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Wer nicht genau weiß, wohin er sich wenden kann: einfach bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung nachfragen, wo der Antrag gestellt werden kann. Die Versorgungsbehörde benötigt für die Feststellung des GdB medizinische Unterlagen, die der Antragsteller einreichen muss. Sie prüft anschließend anhand der versorgungsmedizinischen Grundsätze, in denen für alle wesentlichen Beeinträchtigungen ein GdB festgelegt ist, wie hoch der individuelle GdB ist.

Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor (z. B. eine Gehbehinderung und eine Funktionsstörung z. B. der Augen oder Ohren), ermittelt die Behörde zunächst die Beeinträchtigung mit dem höchsten GdB und prüft dann, ob sich dieser durch die Auswirkungen der anderen Beeinträchtigungen erhöht. Gegen den Bescheid können Antragsteller Einspruch erheben, sollten sie ihre Behinderung und deren Auswirkungen nicht richtig dargestellt sehen.

Was bringt die Feststellung der Schwerbehinderung?

Neben dem erweiterten Kündigungsschutz und dem zusätzlichen Urlaub stehen Menschen mit einer Schwerbehinderung weitere Rechte zu. So können sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen, d. h. sie können bis zu drei Jahre vor Erreichen der für ihren Geburtsjahrgang festgelegten Altersgrenze in Rente gehen – allerdings mit Rentenabschlägen. Wie hoch diese jeweils ausfallen, können sie sich von der Rentenberatung in ihrem Landkreis errechnen lassen. Der Arbeitgeber ist bei Schwerbehinderten zudem angehalten, den Arbeitsplatz den Beeinträchtigungen anzupassen.

Im Schwerbehindertenausweis können sogenannte Merkzeichen eingetragen werden, die weitere Erleichterungen ermöglichen. Folgende Merkzeichen gibt es:

  • G – Die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich eingeschränkt
  • aG – Es liegt eine außergewöhnliche Gehbehinderung vor
  • H – Hilflos
  • Bl – Blind
  • Gl – Gehörlos
  • B – Berechtigt zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Personennahverkehr
  • RF – Berechtigt zur Rundfunkbeitrags- und Telefongebührenermäßigung
  • TBl – Taublind

Wer das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis führt, hat – von einer Eigenbeteiligung abgesehen – Anspruch auf die kostenfreie Beförderung im Personennahverkehr oder aber auf die Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50%. Es besteht die Möglichkeit, jederzeit zwischen diesen beiden Nachteilsausgleichen zu wechseln. Menschen mit den Merkzeichen aG, Bl oder H können den öffentlichen Nahverkehr kostenfrei nutzen – selbst dann, wenn sie von der Zahlung der Kfz-Steuer befreit sind. Mit dem Merkzeichen B ist die Mitnahme einer Begleitperson kostenlos. Einen Anspruch auf einen Parkausweis, der zur Nutzung der gekennzeichneten Parkplätze berechtigt, erhalten Menschen mit den Merkzeichen aG, Bl und H.

Bei einer Schwerbehinderung ist es zudem möglich, einen Freibetrag für zusätzliche Aufwendungen als Folge der Behinderung bei der Einkommensteuer geltend zu machen. Die Höhe ist abhängig vom GdB und den eingetragenen Merkzeichen. Daneben lassen sich bei den Merkzeichen G und aG die tatsächlichen Kosten für Fahrten zur Arbeit anstelle der Entfernungspauschalen als Werbungskosten steuerlich absetzen.

Unabhängig vom GdB ist der Anspruch auf eine sogenannte persönliche Assistenz. Menschen mit einer Behinderung haben ein Anrecht auf die Hilfe durch andere, z. B. am Arbeitsplatz, zur Unterstützung im Haushalt oder in der Freizeit, wenn sie ohne die Hilfe anderer nicht am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Die Kosten für diese persönliche Assistenz werden auf Antrag z. B. von der gesetzlichen Rentenversicherung (persönliche Assistenz am Arbeitsplatz), der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem anderen Kostenträger (z. B. der Pflegeversicherung) übernommen.

Quelle: Befund MS 3/2019

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