Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.
Das Bundessozialgericht (BSG) legt mit seiner Entscheidung vom 12. September 2012 (AZ: B 3 KR 10/12 R) fest, dass die Festsetzung von Mindestmengen an Patientenbehandlungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) grundsätzlich möglich und verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Qualität der Versorgung bei Krankenhausleistungen von hoher Komplexität abhängig von der Leistungsmenge ist. Jedenfalls in den Fällen, in denen andere Instrumente der Qualitätssicherung die Güte der Versorgung im Vergleich zur regelmäßigen Durchführung der Behandlung nicht gewährleisten. Denn Mindestmengen an Patientenbehandlungen tragen dazu bei, dass die behandelnden Ärzte eine größere Erfahrung mit einem Eingriff haben. Zwar ging es in dem Grundsatzurteil um die Festlegung von Mindestmengen für Kniegelenk-Totalendoprothesen, doch ist es durchaus auf andere Patientenbehandlungen ähnlicher Komplexität übertragbar. So geht die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft (DMSG) davon aus, dass auch bei der MS Mindestmengen an Patientenbehandlungen statthaft sind, um den Patientenschutz zu garantieren. Allerdings hat das BSG in seinem Urteil keine Höhe für die Mindestmenge an Patientenbehandlungen festgelegt.
Quelle: Befund MS 01/2013