Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.
Patienten haben eine Reihe von Rechten, die im Patientenrechtegesetz festgeschrieben sind. Dazu gehören u. a. das Recht auf umfassende Information und Aufklärung durch die behandelnden Heil- und Gesundheitsberufe, ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen, das Recht auf eine Patientenquittung nach der Behandlung sowie das Selbstbestimmungsrecht. Das bedeutet, dass ein medizinischer Eingriff oder eine Heilbehandlung nur erfolgen darf, wenn der Patient einwilligt.
Auch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung haben Patienten Rechte. So ist es die Pflicht der Krankenkassen, sie bei einem vermutlichen Behandlungsfehler zu unterstützen, Schadenersatz zu erhalten. Krankenkassen müssen alle medizinischen Unterlagen zur Verfügung stellen und unter Umständen ein medizinisches Gutachten einholen, um die Position ihrer Versicherten in einem Schadensersatzprozess zu stärken.
Für die Entscheidung, ob die Krankenkasse die Kosten für ein Hilfsmittel (z. B. einen Rollstuhl) trägt, dürfen sich die Krankenkassen drei Wochen Zeit lassen. Wird der medizinische Dienst eingeschaltet, sind es fünf Wochen. Ist diese Zeit verstrichen, ohne dass die Krankenkasse eine Zu- oder Absage erteilt hat, dürfen Patienten das Hilfsmittel selbst beschaffen. Die Krankenkasse muss die Kosten dann übernehmen. Das Gleiche gilt auch für Heilbehandlungen, die der Zustimmung der gesetzlichen Krankenversicherung bedürfen, und für Rehabilitationsmaßnahmen, bei denen Krankenkassen die Kostenträger sind. Eine Ausnahme stellen Zahnbehandlungen dar. Hier verlängert sich die Frist bei vertragszahnärztlichen Anträgen auf sechs Wochen.
Vor einer Behandlung, einem medizinischen Eingriff, aber auch vor einer Geburt, bei der die Patientinnen die Unterstützung einer Hebamme erhalten, müssen die Angehörigen der Heil- und Gesundheitsberufe (Ärzte, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Hebammen usw.) umfassend informieren und aufklären. So müssen Patienten erfahren, wie die Diagnosestellung und/oder Behandlung abläuft, welche Risiken eine Behandlung birgt, welche Nebenwirkungen Medikamente haben können. Auch über die Möglichkeiten anderer Behandlungen mit ähnlichen Wirkungen müssen die Patienten informiert werden.
Viele Mediziner sind daher dazu übergegangen, Patienten nach dem Informationsgespräch um ihre Unterschrift dafür zu bitten, dass sie ausführlich aufgeklärt wurden. Wichtig ist auch, dass Patienten erfahren, was eine Behandlung kostet, werden die Kosten nicht oder nur anteilig von der Krankenkasse übernommen. Das gilt z. B. für die sogenannten individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), die Patienten selbst bezahlen müssen, wenn sie sie in Anspruch nehmen wollen.
Eine sogenannte Patientenquittung, die die Einzelheiten der Behandlung und ihre Kosten auflistet, können Patienten im Anschluss an den Arzttermin verlangen. So können sie sicher sein, dass der Arzt/Therapeut nur die Leistungen abrechnet, die er auch erbracht hat.
Jeder Patient kann von seinem Arzt/Therapeuten jederzeit Einsicht in seine Patientenakte verlangen. Auch Kopien der Akte muss der Arzt herausgeben, unter Umständen gegen Zahlung einer Gebühr für die Kopien. Verweigern darf der Arzt oder Therapeut die Einsicht nur mit Begründung – allerdings muss die Begründung gerechtfertigt sein (z. B. dass eine Gefahr für das Leben des Patienten besteht, sollte er die Akte lesen). Der Patient hat die Möglichkeit, sich an seine Krankenkasse zu wenden, verwehrt ihm der Therapeut die Einsicht in die Patientenunterlagen. Vor allem dann, wenn bei der Behandlung vermeidbare Fehler aufgetreten sind, ist es wichtig, dass Patienten/innen ihre Akte einsehen können. Denn nur so können sie unter Umständen beweisen, dass sie einen Schadenersatzanspruch gegen den Arzt/Therapeuten haben.
Bei sogenannten groben Behandlungsfehlern (z. B. Arbeiten im sterilen Bereich ohne Schutzkleidung) muss der Patient nicht länger beweisen, dass der Arzt für den Fehler verantwortlich ist. Die Beweislast liegt stattdessen beim Arzt. Er muss darlegen, dass der Behandlungsfehler auch passiert wäre, hätte er alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um ihn zu vermeiden. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen ihre Versicherten auf Anfrage über Behandlungen und Alternativen sowie die anfallenden Kosten informieren.
Quelle: Befund MS 3/2019