Unter dem Begriff Brustkrebs, auch Mammakarzinom (lat. Mamma = Brust) genannt, versteht man bösartige Tumoren (Geschwulsterkrankungen) der Brustdrüse.
„Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren (…).“ So steht es in § 630 g BGB. Seit rund zweieinhalb Jahren wurde das sog. Patientinnenrechtegesetz ins Bürgerliche Gesetzbuch mit aufgenommen. Trotzdem wird Patientinnen manchmal der Einblick in die Akte verwehrt. Diese Erfahrung macht auch Judith Storf, ehemalige Mitarbeiterin der Unabhängigen Patienten Beratung (UPD).
„Den Patientinnen wird dann gesagt, sie hätten kein Recht auf Akteneinsicht, es kommt beispielsweise zu Verzögerungen beim Aushändigen oder die Akte ist nicht vollständig“, berichtet Judith Storf. Das müssen sich die Betroffenen aber nicht gefallen lassen. „Die Patientinnen können zunächst mündlich nachfragen oder dann auch schriftlich mit Verweis auf die Gesetzesregelung“, erklärt sie. Führe dies nicht zum Erfolg, könnten sie sich an die Kassenärztliche Vereinigung (KV), an die Ärztekammer oder die UPD wenden, die mit Beratung und Unterstützung weiterhilft.
I. d. R. hätten Patientinnen Interesse an ihrer Akte, um sie selbst einmal durchzulesen oder zu Hause eine eigene Akte anzulegen. „Oder der Arzt schließt z. B. die Praxis“, bemerkt Judith Storf. „Der Hauptgrund, warum Patientinnen Akteneinsicht verlangen, ist allerdings der Verdacht auf Behandlungsfehler.“ Ein Blick in die Akte sei dann wichtig, da der Patient i. d. R. dem Arzt nachweisen müsse, dass dieser einen Fehler gemacht hat. „Dies kann sich beispielsweise auf die therapeutische Versorgung, die Diagnose oder auch die Verweisstrukturen – also die rechtzeitige Überweisung zu einem Experten – beziehen.“
Möchten die Patientinnen in diesen Fällen, dass ein Experte ihren Fall begutachtet, können sie sich an die Krankenkassen oder die Ärztekammer wenden. „Der Versicherte meldet den Verdacht auf Behandlungsfehler seiner Krankenkasse und diese ist verpflichtet, den Versicherten zu unterstützen“, erklärt Judith Storf. Die Akte würde dann zu einem Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) gesendet und auf dessen Ergebnis könnten die Patientinnen dann aufbauen.
Etwas anders ist das Gutachter-Verfahren bei der Ärztekammer. „Hier müssen beide Parteien, also Arzt und Patient zustimmen, dass der Fall begutachtet wird“, betont Judith Storf. Zudem sei dieses Verfahren, im Unterschied zu einer Begutachtung durch die Krankenkasse, nicht in allen Bundesländern kostenlos.
Kosten können den Betroffenen beim Wunsch auf Akteneinsicht zunächst durch das Kopieren der Akte entstehen. „Der Arzt kann hier bis zu 50 Cent pro Kopie verlangen. Möglich ist deshalb z. B. auch, sich die Akte auf einem Datenträger übergeben zu lassen“, bemerkt die Patientinnenberaterin. Zudem sei, wie bereits erwähnt, die Schlichtungsstelle der Ärztekammer nicht in allen Bundesländern kostenlos und, wer einen Anwalt einschaltet – unabhängig, ob ein Prozess stattfindet oder nicht – müsse diesen bezahlen.
Doch nicht nur das Recht auf Einsicht in die Akte haben Patientinnen, um die Behandlung durch einen Arzt nachzuvollziehen, sondern auch das Recht auf eine Zweitmeinung ist gesetzlich verankert. „Im Versorgungsstärkungsgesetz ist verankert, dass Patientinnen das Recht auf eine Zweitmeinung haben“, erklärt Judith Storf. Auch bisher hätten sich Betroffenen eine zweite oder auch dritte, Meinung einholen können, allerdings sei dies bisher nicht gesetzlich festgeschrieben gewesen. „Die Krankenkassen haben das bisher aber großzügig gehandhabt und i. d. R. auch bezahlt“, weiß die Expertin. Meist seien eine anstehende Operation oder auch eine nicht ganz klare Diagnose, etwa bei einer Krebserkrankung, die Hauptgründe für den Wunsch nach einer zweiten Meinung.
Im Grunde könne ein zweiter Arzt für eine neue Diagnostik die Unterlagen des Kollegen verwenden. „In der Praxis werden Diagnoseverfahren aber häufig noch einmal durchgeführt“, berichtet Judith Storf. Die Betroffenen befürchten, dass der Arzt sonst die Meinung des anderen Mediziners übernimmt. „Einige Patientinnen wollen auch nicht, dass ihr Arzt weiß, dass sie sich zusätzlich eine zweite Meinung einholen.“ Unterscheidet sich diese zweite Meinung dann von der ersten, ist es für die Patientinnen oft nicht leicht, zu entscheiden, welchem Urteil sie vertrauen sollen. „Hier kann z. B. ein Blick in die medizinischen Leitlinien oder die Behandlungsstandards helfen“, rät Judith Storf. I. d. R., weiß sie aus Erfahrung, sei die Entscheidung aber eine Frage des Vertrauens.
Quelle: Leben? Leben!