Mit dem Begriff Diabetes bzw. Diabetes mellitus bezeichnet man eine Erkrankung des Stoffwechsels, die chronisch verläuft und deren Kennzeichen erhöhte Blutzuckerwerte sind. Diesen liegt eine Störung oder ein Wegfall der Insulinproduktion oder eine Insulinresistenz zugrunde.
Es gibt verschiedene Arten von Pflege – ambulant oder stationär, durch einen Pflegedienst oder die Angehörigen selbst. Zudem gibt es verschiedene Grade von Pflegestufen, die mit unterschiedlichen Geldleistungen verbunden sind.
Lassen sich Pflegebedürftige zu hause von nicht-professionellen Pflegepersonen, d. h. von Familie, Freunden oder Bekannten, betreuen, gewähren gesetzliche oder private Pflegekassen Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem Pflegegrad. In Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, sondern lediglich den Entlastungsbetrag von 125 Euro, der unabhängig vom Pflegegrad zweckgebunden beantragt werden kann. In Pflegegrad 2 werden 316 Euro ausgezahlt, in Pflegegrad 3 sind es 545 Euro, in Pflegegrad 4 sind es 728 Euro und im 5. Pflegegrad 901 Euro. Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden.
Der Pflegegrad beschreibt nach Angabe der AWO Pfalz den Aufwand, den die tägliche Pflege macht – hier geht es beispielsweise darum, wieviel Zeit die Pflege in Anspruch nimmt und welche Tätigkeiten notwendig sind. Die Stiftung Warentest empfiehlt daher, für zwei Wochen ein sog. Pflegetagebuch auszufüllen. Darin sollten die Zeiten, in denen man auf die Hilfe angewiesen ist, genau festhalten und dokumentieren. Vordrucke für ein Pflegetagebuch sind bei Krankenkassen erhältlich. Um Pflegegeld zu beantragen muss man ein Antragsformular ausfüllen, das man bei Krankenhassen erhält.
Um den Pflegegrad festzustellen, schickt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder der Medizinische Dienst der Privaten Krankenkassen (MEDICPROOF) einen Gutachter nach Hause. Dabei sollte die Pflegeperson und der zu Pflegende zu Hause sein. Das Pflegetagebuch sollte man bereithalten – denn durch dieses kann der Gutachter die Situation besser beurteilen. Die Stiftung Warentest rät ausdrücklich dazu, nichts zu verschweigen, etwa, weil es unangenehm sein könnte – z. B. Inkontinenz. Denn das Gutachten bei diesem Besuch ist die Grundlage für die Entscheidung der Krankenkasse über den Pflegegrad. Diese muss die Kasse spätestens fünf Wochen nach Erhalt des Antrags mitteilen. Der Antrag auf Pflegegeld sollte schnellstmöglich nach Feststellung des Pflegegrads beantragt werden, da das Pflegegeld nicht rückwirkend gewährt wird. Entscheidend ist das Datum des Antrags.
Ist man mit dem Ergebnis nicht einverstanden, hat man einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen und diesen auch zu begründen. Laut Stiftung Warentest kann man sich dabei von Verbänden wie der Caritas, der Diakonie oder der Arbeiterwohlfahrt helfen lassen.
Manche Eltern von Kindern mit Diabetes haben in der Vergangenheit versucht, für die besondere Betreuung eines Kindes mit Diabetes Pflegegeld zu beantragen. Allerdings hat das Bundessozialgericht bereits festgestellt, dass die Zubereitung von Essen, das Blutzuckermessen und die Insulintherapie nicht zur Grundpflege gehören, ebenso wurde der Begleitaufwand zur Schule nicht im Zeitbedarf berücksichtigt. Daher haben Antragsteller i. d. R. kein Pflegegeld erhalten. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, so hat eine Mutter eines Jungen mit einer Insulinpumpe vor dem Sozialgericht Osnabrück ihren Anspruch auf Pflegegeld durchsetzen können.
Das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein rät Eltern, die diesen Weg gehen wollen dazu, den Anspruch auf Pflegegeld juristisch durchzusetzen, am besten mit einer Rechtsschutzversicherung, da der Prozess langwierig werden kann. Wer noch keine solche Versicherung hat, muss allerdings nach Abschluss erst gewisse Karenzzeiten abwarten, bevor er diese nutzen kann.
Quelle: Befund Diabetes 2/2018