Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.
Für Menschen, die infolge einer MS-Erkrankung mit fortschreitenden Einschränkungen ihrer Mobilität oder Sehfähigkeit rechnen müssen, ist es meistens wichtig, so lange wie möglich unabhängig zu bleiben. Dazu gehört auch, dass betroffene Personen, wenn möglich, in ihrem gewohnten Umfeld wohnen bleiben können.
Oft reichen bereits kleine bauliche Veränderungen an Haus oder Wohnung aus, den Alltag zu erleichtern und einen Umzug zu vermeiden. Barrierefreie Haus- und Wohnungszugänge durch breite Türen, Rampen oder Fahrstühle sind nur einige Beispiele. In der Wohnung können z. B. im Badezimmer bodengleiche Duschwannen, Haltevorrichtungen oder höhenverstellbare Hänge-WCs für Sicherheit und mehr Komfort sorgen. Aber auch in anderen Räumen können verschiedene bauliche Maßnahmen helfen, eine selbstständige Lebensführung beizubehalten. Umfassende Informationen dazu gibt es bei diversen Beratungsstellen, wie z. B. der Wohnberatung der Verbraucherzentrale. Diese helfen auch bei eventuell anfallenden Kostenvoranschlägen und der Vermittlung von Handwerkern, Ärzten usw. weiter. Auch die Kontakte zu Versicherungen, Pflegekassen und weiteren kommunalen und sozialen Einrichtungen können auf Wunsch hergestellt werden.
Seit der Reform des Mietrechts zum 1. September 2001 gibt es in Sachen Barrierefreiheit konkrete Aussagen. So kann der Mieter u. a. laut Paragraf 554a des Bürgerlichen Gesetzbuches bei Bedarf die Zustimmung seines Vermieters zu baulichen Veränderungen verlangen, wenn diese für die alltägliche Nutzung und/oder den Zugang zu den Wohnräumen vonnöten sind. Der Paragraf 554a stellt also eine besondere Regelung zum Schutz von Menschen mit Handicap dar. Der Vermieter hat jedoch das Recht, seine Einwilligung zu den Umbauarbeiten zu verweigern, wenn er z. B. ein begründetes Interesse am Erhalt des Ursprungszustandes des Hauses nachweisen kann. Letztlich kommt es darauf an, welche Interessen überwiegen, die des Mieters oder die des Vermieters. Auch die Wünsche möglicher anderer Mieter werden dabei beachtet. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nicht wirksam. Die Zustimmung des Vermieters kann z. B. dadurch erreicht werden, dass der Mieter eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, die eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ermöglicht.
Auch im Eigentumsrecht wird ein Anspruch auf die Herstellung von Barrierefreiheit erwähnt. Ist eine Person mit Handicap im Besitz einer Eigentumswohnung, so hat sie einen Anspruch auf die Zustimmung zu erforderlichen Baumaßnahmen für einen barrierefreien Zugang durch die Eigentümer der weiteren Wohnungen im Haus. Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gibt es dazu jedoch noch keine ausdrückliche Regelung.
Der Bund stellt im Rahmen des Wohnraumförderungsgesetzes vom September 2001 Fördermittel zur Modernisierung und zum Neubau von barrierefreiem Wohnraum zur Verfügung. Diese werden jedoch an die Länder ausgezahlt, die anschließend für die Vergabe zuständig sind. Die Verteilung von Fördergeldern für den Um- oder Ausbau von Wohnungen für Menschen mit Behinderungen ist also Ländersache. Jedes Bundesland richtet sich nach seinen eigenen Förder- und Vergaberichtlinien, weswegen keine bundesweiten und einheitlichen Regeln gelten. Grundsätzlich können Menschen mit Handicap verschiedene Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen. Weitere Informationen dazu bekommen sie bei den zuständigen Wohnberatungsstellen.
Barrierefreier Wohnraum ist für Menschen mit körperlichen Einschränkungen eine grundsätzliche Voraussetzung, um eine unabhängige Lebensweise so lange wie möglich beibehalten zu können. Zzt. gilt barrierefreier Wohnraum in Deutschland als knapp und teuer. Zusätzlich steigt der Bedarf. Für Neubauten oder freiwerdende Wohnungen gibt es i. d. R. bereits Wartelisten. Öffentlich geförderte Wohnungen können bei Vorlage eines sog. Wohnberechtigungsscheins gemietet werden. Zudem ist es möglich, eine Anerkennung „als vordringlich Wohnungssuchender“ zu beantragen. Den Antrag für diesen sog. „Dringlichkeitsschein“ bekommen Menschen mit Handicap beim zuständigen Einwohnermeldeamt. Des Weiteren können sich Betroffene mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen und einen Hausbesuch vereinbaren. Dabei können die gesundheitliche Beeinträchtigung und die daraus resultierende Notwendigkeit eines Umzugs in eine barrierefreie Wohnung festgestellt werden. Das Gesundheitsamt verfasst eine Stellungnahme, die an das Einwohnermeldeamt geschickt wird. Dieses wiederum übermittelt das Gutachten zusammen mit der Dringlichkeitsbescheinigung an die zentrale Vermittlungsstelle für barrierefreien Wohnraum beim Amt für Wohnungswesen. Bei Bedarf bietet dieses Amt den Betroffenen dann verschiedene Wohnungen an. Mit den o. g. Bescheinigungen ist zudem eine Wohnungssuche in anderen Bundesländern möglich.
Auch das Sozialamt kann in verschiedenen Situationen weiterhelfen. So hat es sich z. B. der Fachbereich „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ zur Aufgabe gemacht, gemäß Sozialgesetzbuch „drohende Behinderungen zu verhüten und vorhandene Behinderungen sowie die daraus resultierenden Folgen zu beseitigen oder zu mindern“. Die Eingliederungshilfe will betroffenen Menschen ein weitgehend selbstständiges Leben ermöglichen. Dazu gehören auch die „Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht.“ Auch heilpädagogische Leistungen für Kinder, pädagogische Frühförderungen, die Bereitstellung von Begleitpersonen oder Hilfen zu einer angemessenen Schulausbildung gehören zum Leistungskatalog des Fachbereichs. Die Eingliederungshilfe kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen sozialen Leistungen gewährt werden, beispielsweise vom Arbeitsamt, der Krankenkasse, Unfall- und Rentenversicherungsträgern oder Jugendämtern.
Quelle: ui
Aus Befund MS 1/09