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Multiple Sklerose

Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.

Multiple Sklerose
© iStock - Stadtratte

MS und Pflege

Während manche Betroffene ohne größere Hilfen auskommen, sind andere in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt und benötigen Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen wie Körperpflege, Mobilität und Ernährung oder bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Ist Letzteres der Fall, sollte man darüber nachdenken, einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zu stellen, die einen Teil der möglichen Zusatzkosten deckt bzw. die Pflege durch ambulante Dienste ermöglicht.

Damit die Pflegeversicherung Leistungen gewährt, muss der medizinische Dienst der gesetzlichen Pflegekassen (= gesetzliche Krankenkassen) die Pflegebedürftigkeit einer Person feststellen. Pflegebedürftig sind laut Gesetz Menschen, die in den oben genannten Lebensbereichen in erheblichem oder höherem Maß für eine Dauer von wenigstens sechs Monaten Hilfe benötigen.

Pflegestufen

  • Der Pflegestufe I werden Personen zugeteilt, die wenigstens einmal pro Tag für mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Grundpflegebereichen (Körperpflege, Mobilität, Ernährung) Hilfe benötigen und mehrmals in der Woche Unterstützung in der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Putzen, Kochen usw.) brauchen. Für diese Tätigkeiten muss eine Pflegeperson täglich wenigstens 90 Minuten aufwenden, davon mindestens 45 Minuten für die Grundpflege.
  • In Pflegestufe II muss der Pflegebedürftige wenigstens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bei der Grundpflege und mehrmals in der Woche Hilfe bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten benötigen. Der Zeitaufwand pro Tag muss wenigstens drei Stunden betragen, wovon zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.
  • Pflegestufe III liegt vor, wenn ein Pflegebedürftiger Tag und Nacht auf Hilfe angewiesen ist und mehrmals die Woche hauswirtschaftlich versorgt werden muss. Der Zeitaufwand pro Tag muss wenigstens fünf Stunden betragen, davon müssen mindestens vier auf die Grundpflege entfallen. Bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand in Pflegestufe III (sechs Stunden Zeitaufwand pro Tag, dreimal Hilfe in der Nacht) kann u. U. zudem eine Härtefallregelung greifen, sodass die Pflegeversicherung höhere Sachleistungen gewährt.

 

Pflegeleistungen

In den Pflegestufen I bis III zahlt die Pflegeversicherung ein Pflegegeld, das der Pflegebedürftige an den Angehörigen weiterleiten kann, der sich um ihn kümmert. Das Pflegegeld beträgt in Pflegestufe I bei der häuslichen Pflege 244 Euro, in Pflegestufe II 458 Euro und in Pflegestufe III 728 Euro. Kann kein Angehöriger die Pflege übernehmen, ist es auch möglich sog. Pflegesachleistungen zu beziehen, d. h. die Pflege wird dann z. B. einem ambulanten Pflegedienst übertragen. Dafür zahlt die Pflegeversicherung in Pflegestufe I 468 Euro, in Stufe II 1.144 Euro und in Stufe III 1.612 Euro pro Monat. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch miteinander kombiniert werden – dann verringert sich jedoch das Pflegegeld prozentual zu den in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen.

Nicht immer ist eine Pflege zu Hause möglich. Muss ein Pflegebedürftiger in die stationäre Pflege aufgenommen werden, erhöhen sich die Leistungen der Pflegeversicherung noch einmal: Für Pflegestufe I gibt es dann 1.064 Euro, für Stufe II 1.330 Euro und für Stufe III 1.612 Euro monatlich.

Die deutsche Bundesregierung plant, bis 2017 einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff zu etablieren, nach dem die Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und mit kognitiven und psychischen Einschränkungen andererseits entfallen soll. Statt drei Pflegestufen soll es künftig fünf Grade der Selbstständigkeit geben.

Quelle: Befund MS 2/2015

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