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Multiple Sklerose

Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.

Multiple Sklerose
© iStock - Stadtratte

Die Wohnung barrierefrei gestalten

Bewegungseinschränkungen können zu jedem Zeitpunkt im Verlauf der MS auftreten. Spätestens, wenn die ersten Probleme auftreten, sollten sich Betroffene Gedanken darüber machen, welche Umbauten ihnen das Leben erleichtern könnten. U. U. kann es sinnvoll sein, weitere Umbauten bereits zu planen, für den Fall, dass sich der körperliche Zustand weiter verschlechtert. Denn vor allem in Mietwohnungen geht der Umbau nicht immer so rasch vonstatten wie erwünscht. Schließlich muss zunächst der Vermieter sein Einverständnis geben, insbesondere wenn auch noch Umbauten im Treppenhaus notwendig sein sollten.

Wann muss der Vermieter gefragt werden?

Der Vermieter muss immer dann um seine Erlaubnis für Umbauten gebeten werden, wenn diese dauerhaften Charakter besitzen, also beim Auszug des Mieters nicht problemlos wieder rückgängig zu machen sind. Dazu zählen z. B. die Verbreiterung von Türen, der Rückbau von Stufen oder Türschwellen, größere Veränderungen im Badezimmer wie der Austausch einer Dusche mit Duschwanne oder einer Badewanne gegen eine ebenerdige Dusche mit Ablauf im Boden. Ein Einbau eines Treppenlifts, der bei Wohnungen über zwei Ebenen notwendig sein kann und problemlos und ohne Schaden wieder ausgebaut werden kann, braucht hingegen meist keine Genehmigung des Vermieters.

Ohne gute Gründe darf der Vermieter dem Mieter einen Umbau nicht verweigern. § 554a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besagt, dass der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen kann, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Das berechtigte Interesse besteht auch, wenn kein Schwerbehindertenausweis vorliegt. Das BGB führt fort, dass der Vermieter seine Zustimmung jedoch verweigern kann, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache übersteigt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.

Das bedeutet, dass Umbauten in der Wohnung i. d. R. genehmigt werden müssen. Umbauten im Treppenhaus hingegen wie der Einbau eines Treppenlifts muss der Vermieter z. B. bei einer sehr schmalen Treppe nicht genehmigen. Die Kosten für den Umbau in der eigenen Wohnung oder im Rest des Hauses muss der Mieter tragen. Der Vermieter hat beim Umbau ein gewisses Mitspracherecht, z. B. was die verbauten Materialien betrifft. Zudem kann er laut § 554a Satz 2 BGB seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Wohnung abhängig machen. Das bedeutet, der Mieter muss u. U. eine Kaution hinterlegen, die der Vermieter für den Rückbau der vom Mieter vorgenommenen Umbauten verwenden kann, falls der Mieter diese beim Auszug nicht selbst vornimmt.

Natürlich können Mieter und Vermieter auch beschließen, dass bei einem Auszug des Mieters die Wohnung im umgebauten Zustand bleibt. Dann jedoch hat der Mieter an den Vermieter einen Anspruch auf Erstattung eines Teils der Kosten für den Umbau, wobei der Zeitwert zu berücksichtigen ist. Deshalb ist es empfehlenswert, mit dem Vermieter schon vor einem behindertengerechten Wohnungsumbau zu sprechen und sich mit ihm zu einigen.

Große Umbauten

Häufig muss man die Kosten für Umbauten zumindest teilweise selbst tragen. Daneben können Menschen, die mit einer Behinderung leben oder von ihr bedroht sind gemäß Sozialgesetzbuch IX Unterstützung für den Wohnungsumbau von den Trägern der Rehabilitation beantragen. So haben Menschen, die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen, die Möglichkeit, Zuschüsse von der Pflegeversicherung zu beantragen, wenn die Umbauten es den Antragstellern ermöglichen, weiterhin selbstständig zu leben. Auch die gesetzliche Rentenversicherung oder die Integrationsämter – je nachdem, wer von ihnen zuständig ist – tragen u. U. auf Antrag einen Teil der Kosten. Zudem haben Betroffene die Möglichkeit, öffentliche Gelder für den Umbau einer Wohnung zu beantragen. Die einzelnen Bundesländer legen immer wieder Förderprogramme auf, mit dem Ziel, die Zahl behinderten- oder altersgerechter Wohnungen zu erhöhen. Meistens werden solche Gelder als kostengünstige Darlehen vergeben.

Zu den größeren Umbauten für Menschen mit Gehbehinderungen, die zeitweilig im Rollstuhl sitzen, gehört u. a. die Verbreiterung der Türen. Diese sollten mindestens 80 cm breit sein, und die Türklinken sollten maximal in einer Höhe von 1,05 Metern angebracht sein, damit sie auch aus dem Rollstuhl gut zu erreichen sind. Die Fußböden brauchen eventuell neue Beläge, damit die Rollen des Rollstuhls reibungslos laufen können. Türschwellen müssen entfernt, die Küche u. U. neu gestaltet werden, um genug Platz für den Rollstuhl zu bieten und das Arbeiten zu erleichtern. Arbeitsflächen für Rollstuhlfahrer müssen niedriger sein als die für Fußgänger, gleichzeitig sollte man sie unterfahren können. Auch das Bad muss für Rollstuhlfahrer umgebaut werden, eine Badewanne z. B. gegen eine Dusche ausgetauscht werden, für die es keine Einstiegshürden gibt. Haltegriffe neben der Toilette erleichtern den Toilettengang. Fenster mit einer niedrigen Brüstung und tiefer liegenden Griffen helfen Menschen mit Behinderungen, die Wohnung zu lüften, und ermöglichen das Hinausschauen.

Kleinere Umbauten

Neben den großen, aufwendigen Umbauten an der Wohnung, die der Einwilligung des Vermieters bedürfen, gibt es viele kleinere Umbauten und Anschaffungen, die das Leben sehr erleichtern. So sind beispielsweise Lifte und Auszüge erhältlich, die in Schränke eingebaut werden können, sodass auch Rollstuhlfahrer alle darin verstauten Gegenstände erreichen. Tische müssen ausreichend hoch sein, damit man sie mit dem Rollstuhl unterfahren kann. Neben jedem Tisch, dem Bett und dem (ausreichend hohen) Sofa sollte genug Platz sein, damit der Rollator oder Rollstuhl problemlos daneben Platz findet. In der Küche erleichtert ein Wasserhahn, der herausgezogen werden kann, die Arbeit. Das Gleiche gilt für eine Spüle, die an der nach vorn zeigenden Seite abgeschrägt ist. Ein Backofen, der weder zu hoch noch zu tief angebracht ist, erleichtert das Herausnehmen von Speisen.

Quelle: Befund MS 2/2014

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