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Multiple Sklerose

Multiple Sklerose (MS) ist eine Erkrankung des Zentralnervensystems. Das Zentralnervensystem (ZNS) des Menschen ist für die Koordination von Bewegungsabläufen und die Integration von äußerlichen und innerlichen Reizen zuständig.

Multiple Sklerose
© iStock - Stadtratte

MS und Beruf

59% der Menschen mit MS weltweit sind berufstätig, davon zwei Drittel in Vollzeit. Das ergab eine Umfrage der Multiple Sclerosis International Federation (MSIF), an der 2010 rund 8.700 Menschen aus 125 Ländern teilnahmen.

Von den Berufstätigen mit MS, die an der Umfrage teilnahmen, nannten 56% das Vorliegen einer stabilen MS als wichtigsten Faktor für die Weiterführung ihrer Beschäftigung, für 42% war es zudem wichtig, eine sitzende Tätigkeit ausüben zu können, und für 38% war die Möglichkeit, zeitlich flexibel arbeiten zu können, von Bedeutung. Diese Umfrageresultate zeigen, dass es einerseits möglich ist, nach der Diagnose MS weiterhin berufstätig zu bleiben. Andererseits weisen sie darauf hin, wie wichtig es ist, dass den Betroffenen Hilfen am Arbeitsplatz gewährt werden, damit sie ihren Lebensunterhalt auch mit MS eigenständig bestreiten können.

Eine Diagnose, viele Fragen

Menschen, die im Berufsleben stehen und die Diagnose MS erhalten, haben oft viele Fragen. Müssen sie ihrem Arbeitgeber die Diagnose mitteilen? Kann der Arbeitgeber daraufhin eine Kündigung aussprechen? Ist es möglich, den erlernten Beruf weiterhin auszuüben usw.? Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber über die MS zu unterrichten, allerdings kann es sinnvoll sein. Denn u. U. ist eine Umstrukturierung der Arbeit erforderlich oder der Arbeitnehmer benötigt Hilfsmittel, um die berufliche Tätigkeit weiterhin ausüben zu können. Wird dem Patienten eine Schwerbehinderung attestiert, muss der Arbeitgeber darüber informiert werden, denn Schwerbehinderten gewährt das deutsche Recht unter bestimmten Voraussetzungen – z. B. einer Betriebszugehörigkeit von wenigstens sechs Monaten – einen besonderen Kündigungsschutz. Als Grund für eine Kündigung darf der Arbeitgeber die MS nicht anführen.

Ob der erlernte Beruf weiterhin ausgeübt werden kann, hängt hingegen von vielen Faktoren ab, insbesondere von der Schwere der Erkrankung und von der Art der ausgeübten Tätigkeit. So können manche Berufe problemlos z. B. auch vom Rollstuhl ausgeübt werden, andere hingegen erfordern vollen körperlichen Einsatz (z. B. Tätigkeiten im Baugewerbe), zu dem viele Menschen mit MS ab einem bestimmten Zeitpunkt der Erkrankung nicht mehr in der Lage sind. Zahlreiche Hilfsmittel stehen zur Verfügung, die dazu beitragen, einen Berufswechsel oder die Berufsaufgabe zu vermeiden. Außerdem gibt es u. U. die Möglichkeit des Wechsels auf einen anderen Arbeitsplatz innerhalb des gleichen Unternehmens oder die einer Umschulung, falls die weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht infrage kommt.

Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlung und Krankengeld

Die Diagnose MS geht teilweise, z. B. aufgrund von Schüben, mit längeren Krankheitszeiten und damit auch mit Fehlzeiten im Beruf einher. Manche Betroffenen machen sich deshalb Sorgen um ihr Einkommen. Doch für den Krankheitsfall sind die meisten angestellten Berufstätigen zunächst finanziell abgesichert: Der Arbeitgeber muss in den ersten sechs Wochen der Krankschreibung durch den behandelnden Arzt Lohnfortzahlung in Höhe des bisherigen Gehalts zahlen (Ausnahme: Arbeitnehmer, die kürzer als vier Wochen im Betrieb sind). Für jeden weiteren Krankheitstag im Anschluss zahlt i. d. R. die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld – i. d. R. während eines Zeitraums von drei Jahren maximal anderthalb lang für die gleiche Krankheit. Wird ein MS-Patient innerhalb dieses Zeitraums erst wieder arbeitsfähig, aber aufgrund seiner MS erneut krankgeschrieben, erhält er wieder Krankengeld – es sei denn, es sind bereits zwölf Monate seit der letzten Krankschreibung wegen der MS vergangen. Dann beginnt die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber von Neuem. Letzteres gilt auch, falls der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Erkrankung attestiert.

I. d. R. empfehlen die behandelnden Ärzte MS-Betroffenen nach einem Krankheitsschub oder bei Fortschreiten der Krankheit eine medizinische Rehabilitation, u. a. um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Während der Reha erhält der MS-Patient entweder weiter seinen Lohn oder aber Krankengeld. Familienversicherte, Studenten oder Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente und einige weitere Personenkreise sind von der Krankengeldzahlung ausgeschlossen.

Sollte der Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft, der Betroffene jedoch nach wie vor arbeitsunfähig sein, gibt es die Möglichkeit, Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit zu beantragen. Arbeitslosengeld erhalten die Betroffenen i. d. R. über einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten oder bis eine weitere Leistung – z. B. eine Erwerbsminderungsrente – gezahlt wird. Zu den Voraussetzungen für die Zahlung von Arbeitslosengeld nach Beendigung der Krankengeldzahlung gehört u. a., dass der Betroffene keine drei Stunden am Tag arbeitsfähig und entweder arbeitslos ist oder aber seinen Beruf seit wenigstens sechs Monaten nicht mehr ausüben konnte.

Wiedereingliederung und berufliche Rehabilitation

Wer wegen Krankheit länger als sechs Wochen am Stück oder wiederholt erkrankt ist, hat nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX einen Anspruch auf ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Der Arbeitgeber muss gemeinsam mit dem Betroffenen klären, ob es Leistungen oder Hilfen gibt, mit denen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und damit der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Diese Leistungen werden individuell vereinbart – es gibt keine Vorschriften darüber, wie sie auszusehen haben. Der Arbeitgeber kann sich bei Bedarf mit den Rehabilitationsträgern in Verbindung setzen, ob diese das BEM mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützen.

Wer nicht mehr in der Lage ist, Vollzeit zu arbeiten, hat in Firmen, die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis muss wenigstens sechs Monate lang bestehen. Natürlich muss die Teilzeittätigkeit mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbart werden.

Manchmal ist es aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht länger möglich, den Beruf weiter auszuüben. Oder aber, der Arbeitgeber kann auf die bestehenden gesundheitlichen Probleme nicht ausreichend eingehen, etwa weil die räumlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. In diesen Fällen können sich Betroffene an die gesetzliche Rentenversicherung wenden und nach Angeboten der beruflichen Rehabilitation fragen, auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben genannt. Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation sollen in erster Linie den bestehenden Arbeitsplatz erhalten. So trägt bzw. beteiligt sich die Rentenversicherung z. B. an Kosten für Hilfen am Arbeitsplatz, aber auch die Kosten für eine berufliche Anpassung oder Fortbildung des Arbeitnehmers werden gezahlt, sofern er dadurch weiter beschäftigt bleiben kann. Eine Umschulung gehört ebenfalls zu den Angeboten der beruflichen Reha, genauso die Zahlung eines Gründungszuschusses, falls der Erkrankte sich selbstständig machen möchte.

Quelle: Befund MS 2/2015

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